Zum Hauptinhalt

Erneuerbare Energien

Am 1. März 2023 ist eine Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (im Folgenden: RED II) eine Ergänzung des Art. 65 BayBO um einen neuen Absatz 3 vorsieht. Mit dem neuen Art. 65 Abs. 3 BayBO werden die für das Bauordnungsrecht relevanten Art. 15 und 16 der Richtlinie umgesetzt. RED II zielt unter anderem darauf ab, Genehmigungsverfahren für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen effizient und für den Antragsteller weniger kompliziert zu gestalten und dadurch Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern. Für die von der Richtlinie erfassten Anlagen werden verfahrensrechtliche Vorgaben insbesondere zur Verfahrensdauer und Transparenz eingeführt.

Das vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz herausgegebene „Bayerische Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien“ wurde durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr um einen von der Regierung von Niederbayern verfassten „Teil D – Baurechtliche Verfahren“ erweitert und ist unter folgendem Link einsehbar: Bayerisches Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien (bayern.de)